Statuten
      1. Art. 1: Name und Sitz
        Unter dem Namen "Lesegesellschaft Stein AR" besteht, mit Sitz in Stein, ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB.
      2. Art. 2: Vereinszweck
        Der Verein bezweckt die Förderung des kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens in der Gemeinde durch:
        – Veranstaltungen von kulturellen, politischen und geselligen Anlässen
        – Zirkulation von Lesemappen
      3. Art. 3: Mitgliedschaft
        Die Mitgliedschaft des Vereins steht allen offen, die das Vereinsziel fördern wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
      4. Art. 4: Beendigung der Mitgliedschaft
        Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen.
      5. Art. 5: Finanzielle Mittel
        Der Verein erhält seine Mittel aus den Beiträgen und Spenden seiner Mitglieder und Freunde.
      6. Art. 6: Organe
        Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und seine Kontrollstelle.
      7. Art. 7: Mitgliederversammlung
        Die Mitgliederversammliung ist vom Vorstand mindestens jährlich einzuberufen, womöglich in der zweiten Jahreshälfte. Die Einladung erfolgt wenigstens zehn Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.
      8. Art. 8: Zuständigkeit
        Der Mitgliederversammlung obliegen:
        1. die Statutenänderung
        2. die Wahl des Vorstandes
        3. die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
        4. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
        5. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
        6. die Beschlussfassung über Anträge
        7. die Auflösung des Vereins
      9. Art. 9: Abstimmungen
        Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Geheim sind sie durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
      10. Art. 10: der Vorstand
        Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier (zugleich Vizepräsidenten) und dem Aktuar. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf die Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind.
      11. Art. 11: Geschäfte des Vorstandes
        Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
      12. Art. 12: Zuständigkeit des Vorstandes
        Der Vorstand ist zuständig für:
        1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten zwingend sind. Insbesondere steht dem Verein die ganze Geschäftsführung und die Wahrung der Vereinsinteressen nach aussen zu.
        2. Die Vertretung des Vereins nach aussen: Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied, bei Verhinderung sein Stellvertreter zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
        3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
        4. Die Ausarbeitung und Inkraftsetzung aller für die Erreichung des Vereinszwecks nötigen Aktivitäten.
        5. Vorschläge für das Jahresprogramm.
      13. Art. 13: Kontrollstelle
        Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem Revisor. Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und über sie der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
      14. Art. 14: Ehrenamtliche Tätigkeit
        Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Kontrollstelle üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
      15. Art. 15: Haftung
        Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
      16. Art. 16: Auflösung
        Im Fall der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Gemeinderat zur Verwaltung übergeben. Wird ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck gegründet, kann es der Gemeinderat diesem neuen Verein zuführen.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 27. Oktober 1969.

Stein, Oktober 1987 (aktualisiert im November 2013)